Antrag
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Fraktion AfD
Impfungen gegen COVID-19 müssen freiwillig bleiben
Der Landtag wolle beschließen:
- Der Landtag hält daran fest, dass Impfungen gegen COVID-19 allein auf freiwilliger Basis
erfolgen. - Der Landtag fordert die Landesregierung auf, sich für das Aussetzen der einrichtungsbe-
zogenen Impfpflicht einzusetzen. - Der Landtag fordert die Landesregierung auf, im Bundesrat Gesetzentwürfe und Rechts-
verordnungen zur Einführung einer allgemeinen COVID-19-Impfpflicht abzulehnen.
Begründung
Mit dem erklärten Ziel, das Gesundheitssystem vor einer Überlastung zu bewahren und die
Zahl der COVID-19-Toten so gering wie möglich zu halten, wurden seit 2020 vielfältige Ein-
dämmungsmaßnahmen umgesetzt, verbunden mit dem Versprechen, sämtliche Corona-
Einschränkungen aufzuheben, sobald alle Menschen ein Impfangebot bekommen haben. Der
ausdrückliche Wille der Mehrheit, auch dieses Hauses, war es, den Bürgern selbst die Frei-
heit zur Entscheidung für oder gegen eine Impfung zu überlassen. Der Landtag von Sachsen-
Anhalt hat dazu bereits in der 116. Sitzung der 7. Wahlperiode am 15.12.2020 beschlossen
(Drucksache 7/7037, dort Ziff. 3): „Der Landtag stellt fest, […] 3. dass die Impfungen auf
freiwilliger Basis erfolgen.“
2
Mittlerweile stehen für jeden Interessierten Impfpräparate unterschiedlicher Hersteller und
Konzeption zur Verfügung. Die vulnerablen Gruppen sind nahezu vollständig geimpft. Laut
Mitteilung des Robert Koch-Instituts (RKI) vom 07.02.2022 über die gemeldeten Impfungen
nach Bundesländern und Impfquoten nach Altersgruppen sind 76 Prozent der Gesamtbevöl-
kerung einmal und mehrfach geimpft. In der Altersgruppe der über 60-Jährigen liegt die
Impfquote ohne Berücksichtigung der Janssen-Impfungen durch Vertragsärzte bei 88,6 Pro-
zent.
Die erlassenen staatlichen Beschränkungen ebenso wie die Impfungen konnten indes die
Verbreitung des Corona-Virus und das weitere Ausbrechen der Krankheit nicht verhindern.
Fest steht, dass eine „sterile Immunität“ durch eine Impfung gegen COVID-19 mit den der-
zeit in der Europäischen Union bedingt zugelassenen und zum Einsatz kommenden Impfstof-
fen nicht erreicht wird. Es ist deshalb weiterhin möglich, dass sich Geimpfte mit dem SARS-
CoV-2-Virus infizieren und dass infizierte Geimpfte das Virus an Dritte weitergeben.
Ein Kollaps des Gesundheitssystems ist dabei aber nicht eingetreten und er droht auch nicht.
Bei massiv steigenden Infektionszahlen sinken die Behandlungszahlen auf den Intensivstati-
onen. Während sich im Zweimonatszeitraum vom 07.12.2021 bis zum 07.02.2022 die 7-
Tage-Inzidenz von 464 auf 1.426 verdreifacht hat, sank der Anteil der COVID-Fälle an den in-
tensivmedizinisch behandelten stationär aufgenommenen Patienten von 22,13 Prozent auf
10,54 Prozent (am 06.02.2022). Die Anzahl der mit COVID-19-Erkrankten belegten Intensiv-
betten pro 100.000 Einwohner sank im gleichen Zeitraum von 5,89 auf 2,78 (am 06.02.2022).
Es ist daher nicht zweckmäßig, eine allgemeine Impfpflicht gegen COVID-19 einzuführen. Zu-
dem unterliegt ein solches Vorgehen, die Menschen unter Sanktionsandrohung zur Vornah-
me einer Impfung oder dem Nachweis derselben zu zwingen, auch erheblichen verfassungs-
rechtlichen Zweifeln, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit.
Der durch eine Impfung angestrebte rein individuelle Eigenschutz der impfpflichtigen Per-
son, ist bereits kein legitimes Ziel, das zur Rechtfertigung des Grundrechtseingriffs angeführt
werden kann. Der Staat kann Kranke schon im Regelfall nicht zur Heilbehandlung zwingen.
Erst recht ist ein Zwang bei Gesunden zu rein präventiven Maßnahmen ausgeschlossen.1 Die
Anordnung einer allgemeinen Impfpflicht dient zudem erklärtermaßen nicht ausschließlich
und auch nicht in erster Linie dem Schutz besonders vulnerabler Personengruppen.
Die derzeit zur Verfügung stehenden Impfstoffe können das Auftreten und das Erkranken in
der Bevölkerung nicht verhindern und stellen schon von daher auch kein geeignetes Mittel
dar. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Wirkungen einer allgemeinen Impfpflicht erst mit
1
Vgl. Boehme-Neßler, Auf dem Weg zur Herdenimmunität? Verfassungsrechtliche Spielräume und Grenzen ei-
ner Corona-Impfpflicht, in: NVwZ 2021, 1241, 1243 mit Nachweisen.
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einer deutlichen Zeitverzögerung eintreten. Noch weniger kann eine Impflicht etwas zur Be-
wältigung der Omikron-Welle beitragen. Zur Bekämpfung der aktuellen Infektionswelle kä-
me jede Impfpflicht zu spät.
Zudem dürfen die Risiken nicht übergangen werden:
In den klinischen Prüfungen und bei der Vielzahl der erfolgten Impfungen der in der Europäi-
schen Union zugelassenen COVID-19-Impfstoffe wurde festgestellt, dass signifikante Impfre-
aktionen und Nebenwirkungen auftreten. Das Robert Koch-Institut führt dazu in seinem zum
öffentlichen Abruf gestellten Aufklärungsbogen zur Schutzimpfung gegen COVID-19 aus.
2 Die
am häufigsten berichteten Impfreaktionen in den Zulassungsstudien waren altersgruppen-
abhängig, so für die über 18-Jährigen: Schmerzen an der Einstichstelle (mehr als 90 %),
Müdigkeit (70 %), Kopf- und Muskelschmerzen (mehr als 60 %), Gelenkschmerzen und
Schüttelfrost (mehr als 40 %), Übelkeit oder Erbrechen (mehr als 20 %), Schwellung oder
Schmerzempfindlichkeit der Lymphknoten in der Achselhöhle, Fieber, Schwellung und Rö-
tung an der Einstichstelle (jeweils mehr als 10 %).
Das Spektrum an Impfkomplikationen, die über das normale Maß einer Impfreaktion hinaus-
gehende Folgen der Impfung aufweisen und den Gesundheitszustand der geimpften Person
deutlich belasten, ist weit. Nach offizieller Einschätzung ist unter anderem zu rechnen mit:
akuter Gesichtslähmung (zwischen 0,01 % und 0,1 %), Überempfindlichkeitsreaktionen
(Nesselsucht, Gesichtsschwellung; zwischen 0,01 % und 0,1 %), anaphylaktische Reaktionen
(allergische Sofortreaktionen; < 0,01 %), Herzmuskel- und Herzbeutelentzündungen (Myo-
karditis und Perikarditis; zwischen 0,01 % und 0,1 %), Blutgerinnsel (Thrombosen), verbun-
den mit einer Verringerung der Blutplättchenzahl (Thrombozytopenie), darunter auch Blut-
gerinnsel im Gehirn als Sinusvenenthrombosen oder im Bauchraum (weniger als 0,01 %),
Immunthrombozytopenien (Verringerung der Blutplättchenzahl ohne erkennbare Ursache;
weniger als 0,01 %), teilweise mit tödlichem Ausgang. Insgesamt beziffert das Bundesminis-
terium für Gesundheit das Risiko für schwerwiegende unerwünschte Nebenwirkungen im
Falle einer COVID-19-Impfung mit 0,02 %.3 Die Melderate betrug für alle Impfstoffe zusam-
men 1,64 Meldungen pro 1.000 Impfdosen, für schwerwiegende Reaktionen 0,20 Meldun-
gen pro 1.000 Impfdosen.
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Vgl. AUFKLÄRUNGSMERKBLATT Zur Schutzimpfung gegen COVID-19 (Corona Virus Disease 2019)
(Grundimmunisierung und Auffrischimpfung) – mit mRNA-Impfstoffen –“ (Stand: 14. Januar 2022), abrufbar
unter https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/Impfen/Materialien/Downloads-COVID-19/Aufklaerungsbogen-
de.pdf?__blob=publicationFile sowie AUFKLÄRUNGSMERKBLATT Zur Schutzimpfung gegen COVID-19 (Corona
Virus Disease 2019) (Grundimmunisierung und Auffrischimpfung) – mit Vektor-Impfstoff – (Stand: 14. Januar
2022) https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/Impfen/Materialien/Downloads-COVID-19-
Vektorimpfstoff/Aufklaerungsbogen-de.pdf?__blob=publicationFile .
3
Sämtliche Sicherheitsberichte sind unter
https://www.pei.de/DE/newsroom/dossier/coronavirus/arzneimittelsicherheit.html abrufbar.
4
Die mit der Verabreichung der COVID-19-Impfstoffe auftretenden Impfreaktionen und Ne-
benwirkungen sowie die teils schwerwiegenden Impfkomplikationen erweisen sich im Hin-
blick auf ihre Häufigkeit und die Gesamtzahl der verabreichten Dosen von über 166 Millio-
nen (Stand: 07.02.2022)4
als ein Massenphänomen.
Die Zulassungsstudien der Impfstoffhersteller sind zudem mit größter Vorsicht zu betrach-
ten, da aufgrund der kurzen Beobachtungzeit der Studienteilnehmer und der geringen Er-
eigniszahlen auch keine Aussagen zur Langzeiteffektivität zur Verhinderung von schweren
Verläufen oder Todesfolgen getroffen werden können.
Als milderes Mittel gegenüber einer allgemeinen oder einrichtungsbezogenen Impfpflicht ist
auch das Zurverfügungstellen neuartiger Medikamente zur Behandlung der COVID-19-
Infektion zu berücksichtigen, die bei frühzeitigem Einsatz den Verlauf einer Erkrankung mil-
dern und abkürzen können.
Nicht zu vergessen ist, dass bei den COVID-19-Impfstoffen experimentelle Verfahren aus der
Gentherapie zum Einsatz kommen, die auf regulärem Weg keine Zulassungsreife erlangt ha-
ben. Die mRNA-Impfstoffe sind von der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) nur be-
dingt vor dem Hintergrund der Annahme des Bestehens einer akuten Notlage zugelassen.
Geradezu kontraproduktiv ist zu sehen, dass durch die Einführung der berufsbezogenen
Impfpflicht die Personalknappheit und Bettenausstattung auf Intensivstationen noch weiter
verschlechtert wird.
Die Einführung einer allgemeinen COVID-19-Impfpflicht ist daher weder gesundheitspolitisch
zu rechtfertigen noch mit dem Grundgesetz vereinbar.
Eine Entscheidung für oder gegen eine Impfung gegen COVID-19 sollte auch zukünftig immer
selbstbestimmt und individuell nach der Aufklärung über persönliche Chancen und Risiken
getroffen werden können. Impfen muss freiwillig bleiben.
Oliver Kirchner
Fraktionsvorsitzender
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Digitales Impfquotenmonitoring des RKI (Stand: 7. Februar 2022), abrufbar unter
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Daten/Impfquotenmonitoring.html .